Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt den European Accessibility Act in Deutschland um. Seit dem 28. Juni 2025 müssen unter anderem Onlineshops, die sich an Verbraucher richten, barrierefrei nutzbar sein – etwa für Menschen, die einen Screenreader nutzen oder nur mit der Tastatur arbeiten. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind bei Dienstleistungen ausgenommen.
In der Praxis: Wichtig sind ausreichende Kontraste, Alternativtexte für Bilder, bedienbare Formulare und ein barrierearmer Checkout sowie eine Erklärung zur Barrierefreiheit. Keine Rechtsberatung – im Zweifel fragen Sie Ihre Rechtsberatung.
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